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Satzung des Sportvereins Klütz e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Klütz, abgekürzt SV Klütz (e.V.), und hat seinen Sitz in Klütz.

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wismar unter der Nr. 65 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

 

§ 2 Zweck des Verein

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Sports. Er verantwortet vielseitige sportliche Aktivitäten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übung- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensportes,

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen,

f) die Aus- bzw. Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

h) Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie

i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen Dritter aufbringen. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern. 

 

§ 5 Gliederung des Verein

Der Verein gliedert sich in Sparten, die einer bestimmten Sportart zuzuordnen sind und rechtlich unselbstständige Abteilungen sind.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und wird durch einfachen Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.

(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich, mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

(4) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluss aus dem Verein, Tod oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person. 

(2) Die Kündigung ist zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins(Schloßstraße 1, 23948 Klütz) zu erklären. 

(3) Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung seiner Mitgliedsrechte enthoben werden. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das Mitglied anzuhören und ihm die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu äußern. Nach Ablauf der Frist begründet der Vorstand seine Entscheidung über den Ausschluss mittels eingeschriebenen Briefes.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme ausstehender Beitragspflichten alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

 

§ 9 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Diese setzen sich aus einemVereins- und einem Spartenbeitrag zusammen.

(2) Über die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

(3) Über die Höhe des Spartenbeitrages entscheidet die Sparte durch einfachen Beschluss der Spartenmitglieder.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung,

• der Vorstand und

• die Finanzrevision.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

(2) Sie findet alljährlich im II. Quartal eines Jahres statt. 

(3) Die Einberufung erfolgt spätestens drei Wochen vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung auf der Vereinshomepage www.svkluetz.de. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden in Textform einzureichen. 

(4) Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. 

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiVierteln aller anwesenden Mitglieder. 

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.

(9) Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliedersammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Zuständigkeitunterliegt insbesondere

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) Wahl und Abberufung der Finanzrevision,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

e) die Entlastung des Vorstands,

f) die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung,

g) die Genehmigung des Finanzplanes,

h) die Änderung der Satzung und

i) die Auflösung oder Fusion des Vereins.

 

§ 13 Vereinsvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

• dem 1. Vorsitzenden,

• dem 2. Vorsitzenden,

• dem Kassenwart,

• dem Schriftführer,

• dem Jugendwart und bis zu vier weiteren Beisitzern.

 

§ 14 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführendenVorstand. Dieser führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist notfalls berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. 

(3) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zweiVorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der 1. oder 2. Vorsitzende leiten die Vorstandssitzungen, Versammlungen und sonstige Tagungen. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Spartensitzungen innerhalb des Vereins teilzunehmen.

 

§ 15 Finanzrevision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer in die Finanzrevision, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Finanzrevision beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 

(4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 16 Aufwendungsersatz

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Klütz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.